c) Im Baubewilligungsverfahren ist in der Regel über privatrechtliche Verhältnisse nicht zu entscheiden. Der Grundsatz der Trennung zwischen Zivil- und Verfahrensrecht wird jedoch durchbrochen, wenn die Baugesetzgebung privatrechtliche Tatbestände voraussetzt oder ausdrücklich als massgebend erklärt oder wenn die Bauherrschaft nicht oder nicht alleinige Eigentümerin des Baugrundstückes ist. Die Gewährung eines Näherbaurechts mittels Dienstbarkeit ist zwar ein zivilrechtlicher Vorgang, hat aber baupolizeiliche Bedeutung im Zusammenhang mit der Frage der Einhaltung der Abstandsvorschriften.