Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdeführerin 3 habe dem Beschwerdegegner mit Dienstbarkeitsvertrag vom 11. Juli 2013 auf einer Länge von 22 m entlang der Grenze zwischen ihren Grundstücken ein Näherbaurecht eingeräumt. Dieses sei bei Einreichung des Baugesuchs bereits im Grundbuch eingetragen gewesen. Nach Auffassung der Gemeinde entspreche das bewilligte Gebäude dem Näherbaurecht. Das offene Treppenhaus gelte als offener Bauteil gemäss Art. 39 GBR und dürfe somit bis 2 m in den Grenzabstand ragen.