Zudem habe die Beschwerdeführerin 3 ihre Zustimmung zum Näherbauen nur für jenes Projekt erteilt, das auf dem Situationsplan abgebildet sei, der Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrages bilde. Zu einem anderen Projekt liege keine Zustimmung vor. Das heutige Bauprojekt weiche wesentlich vom Dienstbarkeitsplan ab. Im Rahmen der Verhandlungen seien der Beschwerdeführerin 3 zwei Projektpläne vorgelegt worden. Sie habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ein Gebäude gemäss Projektplan 1 nicht akzeptiere.