b) Die Beschwerdeführenden 2 und 3 rügen dies. Sie machen geltend, die Beschwerdeführerin 3 habe zwar in einem Dienstbarkeitsvertrag vom 11. Juli 2013 ein Näherbaurecht erteilt. Dieses leide aber einerseits an Willensmängeln und sei andererseits nicht für das bewilligte Vorhaben erteilt worden: Der Eigentümer des Baugrundstückes, der Bruder des Beschwerdegegners, habe die Beschwerdeführerin 3 über die tatsächlich einzuhaltenden Grenzabstände getäuscht. Zudem habe die Beschwerdeführerin 3 ihre Zustimmung zum Näherbauen nur für jenes Projekt erteilt, das auf dem Situationsplan abgebildet sei, der Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrages bilde.