a) Das Bauvorhaben hätte gemäss Art. 35 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 und Abs. 4 Bst. c GBR auch gegenüber der Parzelle der Beschwerdeführerin 3 einen Grenzabstand von 7.86 m einzuhalten. Gemäss Projektänderungsplänen beträgt der Abstand der Fassade zur Grundstücksgrenze aber nur 4 m (südlicher Gebäudeteil) bzw. 4.60 m (nördlicher Gebäudeteil). Die Vorinstanz verneint mit Verweis auf ein im Grundbuch eingetragenes Näherbaurecht die Verletzung des Grenzabstandes.