27 N. 4 7 BVR 2006 S. 145 E. 5.1.2 8 Beschluss der ästhetischen Kommission vom 8. Dezember 2014, Vorakten p. 52 7 Ausnutzung ist kein Ausnahmegrund. Das Ausnahmegesuch des Beschwerdegegners kann daher nicht bewilligt werden. h) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorhaben den Grenzabstand gegenüber der Parzelle des Beschwerdeführers 1 unterschreitet und dafür keine Ausnahme erteilt werden kann. 3. Grenzabstand zur Parzelle der Beschwerdeführerin 3