Dies allein rechtfertigt aber keine Ausnahme. Die rechtwinklige Form des südlichen Gebäudeteils könnte auch ohne Unterschreitung des Grenzabstandes realisiert werden, der Gebäudeteil müsste dafür auf der ganzen Länge etwas schmaler ausgeführt werden. Da die maximale Unterschreitung des Grenzabstandes nur 32 cm beträgt, könnte mit einer geringfügigen Redimensionierung des Gebäudeteils der Grenzabstand eingehalten werden. Damit würde zwar die Wohnfläche etwas kleiner als vorgesehen. Dies rechtfertigt aber keine Ausnahme; der Wunsch nach möglichst optimaler 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 26-