Die Ästhetische Kommission der Gemeinde empfahl ihm jedoch, die Ostfassade des südlichen Gebäudeteils rechtwinklig zum Gebäude und nicht parallel zur Grenze anzuordnen und wies darauf hin, dass ein Flächenausgleich möglich sei.8 Mit Projektänderung vom 2. März 2015 erfüllte der Beschwerdegegner das Anliegen der ästhetischen Kommission. Die Projektänderung sieht einen rechtwinkligen Gebäudeteil vor, der allerdings teilweise den Grenzabstand unterschreitet. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, hat die Projektänderung somit ästhetische Gründe. Dies allein rechtfertigt aber keine Ausnahme.