g) Die Baugesuchspläne sahen ursprünglich vor, dass der südliche Gebäudeteil gegen den nördlichen Teil hin schmaler wird, wobei Ost- und Westfassade nicht parallel verlaufen wären. Offensichtlich wählte der Beschwerdegegner diese Gestaltung um den Grenzabstand gegenüber der Parzelle des Beschwerdeführers 1 einhalten zu können. Die Ästhetische Kommission der Gemeinde empfahl ihm jedoch, die Ostfassade des südlichen Gebäudeteils rechtwinklig zum Gebäude und nicht parallel zur Grenze anzuordnen und wies darauf hin, dass ein Flächenausgleich möglich sei.8