nicht. Auch der von der Vor-instanz angewendete Flächenausgleich wird im GBR nicht erwähnt. Das Baureglement der Gemeinde Ostermundigen enthält somit keine Grundlage für die von der Vorinstanz erwähnte Praxis. Den Gemeinden steht zwar grundsätzlich ein gewisser Beurteilungsspielraum bei der Anwendung und Auslegung ihrer Rechtsnormen zu. Die Auslegung einer kommunalen Norm durch die Gemeinde muss aber rechtlich vertretbar sein.5 Vorliegend regelt Art. 35 Abs. 1 GBR die Messweise des Grenzabstandes eindeutig. Die von der Gemeinde erwähnte Praxis widerspricht dem Wortlaut dieser Vorschrift und ist damit rechtlich nicht haltbar.