d) Art. 35 Abs. 1 GBR hält fest, der Grenzabstand sei "die kürzeste, waagrecht gemessene Entfernung zwischen der Gebäudefassade und der Grundstücksgrenze." Gemäss des Wortlautes dieser Vorschrift ist der Grenzabstand somit auch dort einzuhalten, wo die Distanz zwischen Gebäudefassade und der Grundstücksgrenze am geringsten ist. Dies bedeutet, dass der Grenzabstand über die ganze Länge der betroffenen Gebäudeseite nicht unterschritten werden darf. Eine spezielle Regelung oder Skizze zur Messweise bei Grenzabständen mit Mehrlängenzuschlag enthält das GBR