c) Gemäss den Plänen zur Projektänderung vom 2. März 2015 hält der südliche Gebäudeteil den Grenzabstand von 7.86 m nicht überall ein. Die Vorinstanz hielt dazu im angefochtenen Entscheid fest, der Abstand dieses Gebäudeteils zur Grenze betrage teilweise nur 7.54 m, teilweise aber bis 8.22. Nach der Praxis der Gemeinde könne aber bei gestaffelten Gebäuden der Mehrlängenzuschlag "über die Fläche ausgeglichen werden".