Bei gestaffelten Gebäuden ist gemäss Skizze 1 des Anhangs III zum GBR der Mehrlängenzuschlag allerdings nur im Bereich des verlängerten, schmaleren Teils des Gebäudekörpers einzuhalten. Der nördliche Teil des Baukörpers hat somit gegenüber der Parzelle des Beschwerdeführers einen Grenzabstand von 5 m und der südliche Teil des Baukörpers einen Grenzabstand von 7.86 m einzuhalten. Dies ist unbestritten.