b) Gemäss Art. 34 und Art. 35 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 und Abs. 4 Bst. c GBR4 beträgt der Grenzabstand in der Wohnzone W2 5 m zuzüglich eines Mehrlängenzuschlags von ¼ der Mehrlänge bei Gebäuden über 12 m Länge. Das geplante Gebäude hat eine Gebäudegesamtlänge von 23.45 m und ist im Grundriss gestaffelt. Der nördliche Teil des Gebäudes ist 11.93 m lang und der südliche gelegene Teil 11.52 m. Der Mehrlängenzuschlag beträgt 2.86 m. Bei gestaffelten Gebäuden ist gemäss Skizze 1 des Anhangs III zum GBR der Mehrlängenzuschlag allerdings nur im Bereich des verlängerten, schmaleren Teils des Gebäudekörpers einzuhalten.