Weiter sei die Dachgestaltung nicht bewilligungsfähig und der Neubau beeinträchtige das Quartierbild und die Baudenkmäler in der Umgebung. Zudem beantragen sie die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des zuständigen Zivilgerichts über Gültigkeit und Inhalt der Dienstbarkeit "Näherbaurecht". 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, vereinigte die beiden Verfahren, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2015 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerden, die Bestätigung des Gesamtbauentscheides vom 27. April 2015 und