Zudem verlangt er, den Eigentümern der Nachbarparzellen sei eine angemessene Entschädigung für die Wertminderung ihrer Liegenschaften zu bezahlen. Der Beschwerdeführer 2 und die Beschwerdeführerin 3 rügen, der Grenzabstand zu ihrem Grundstück sei nicht eingehalten und das vom Beschwerdegegner geltend gemachte Näherbaurecht leide an Willensmängel und sei nicht für das bewilligte Projekt erteilt worden. Weiter sei die Dachgestaltung nicht bewilligungsfähig und der Neubau beeinträchtige das Quartierbild und die Baudenkmäler in der Umgebung.