2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer 1 am 21. Mai 2015 und die Beschwerdeführenden 2 und 3 am 1. Juni 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 27. April 2015 und die Erteilung des Bauabschlages. Der Beschwerdeführer 1 macht insbesondere geltend, die Gemeinde habe die Ausnahmen betreffend Dachgestaltung, Attikagestaltung, sowie Grenz- und Gebäudeabständen zu Unrecht erteilt. Zudem verlangt er, den Eigentümern der Nachbarparzellen sei eine angemessene Entschädigung für die Wertminderung ihrer Liegenschaften zu bezahlen.