25 Vgl. BGer 2P.286/2006 vom 27. Februar 2007 E. 4.4 11 Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Rügen nicht durch. Sie gelten daher als unterliegend und haben die Verfahrenskosten zu tragen. b) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). III. Entscheid