Unter diesen Umständen stehen die Verfahrenskosten von Fr. 2'023.85 nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung. Sie sind deshalb im vorliegenden Fall verhältnismässig und es sind keine Gründe ersichtlich, die einen Verzicht auf die volle Kostenüberwälzung an die Beschwerdeführenden rechtfertigen würden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 5. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen vorliegend einzig aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Diese wird festgesetzt auf Fr. 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG, Art. 19 Abs. 1 GebV).