f) Zu prüfen bleibt, ob die Verfahrenskosten insgesamt verhältnismässig sind oder ob es sich im konkreten Fall rechtfertigt, von einer vollen Kostenüberwälzung an die Baugesuchstellenden abzusehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 BewD). Es trifft zwar zu, dass die Verfahrenskosten von Fr. 2'023.85 angesichts des kleineren Bauvorhabens mit Baukosten von lediglich Fr. 7'000.00 als relativ hoch erscheinen. Sie machen fast 29 Prozent der im Baugesuch angegebenen Baukosten aus. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Höhe der Baukosten nur bedingt relevant ist für die Bemessung der Bewilligungsgebühren;