Im Zweifelsfall gilt der Grundsatz der grösseren Publizität.22 Das Baugesuch ist in jedem Fall zu veröffentlichen, wenn der Kreis der betroffenen Personen und Organisationen nicht eindeutig bestimmt werden kann, die Gesetzgebung eine Veröffentlichung vorsieht oder wesentliche öffentlichen Interessen berührt werden (Art. 27 Abs. 5 BewD). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde das Baugesuch publiziert hat, ergibt sich doch aus dem Verzeichnis der Fachstellen und erforderlichen Nebenbewilligungen des AGR23, dass positive Entscheide über Zonenkonformität gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 84 Abs. 1 BauG im Amtsblatt publiziert werden müssen (Art. 12 und 12b NHG24).