Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die Veröffentlichung des Baugesuchs nicht nötig gewesen sei, da die marginale Erweiterung des Fütterungsplatzes keine Einwirkungen auf die Nachbarschaft bzw. die Allgemeinheit habe. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BewD macht die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch durch Veröffentlichung bekannt. Auf eine Bekanntmachung kann nur verzichtet werden, wenn Auswirkungen auf die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit ausgeschlossen sind. Das ordentliche Baubewilligungsverfahren ist die Regel, das kleine Baubewilligungsverfahren die Ausnahme. Im Zweifelsfall gilt der Grundsatz der grösseren Publizität.22