Auch die übrigen Positionen „Baubewilligung‟ von Fr. 200.00 (Art. 29 Abs. 6 GebR) und „Verschiedene Kosten‟ (Auslagen) von Fr. 20.00 (Art. 1 Abs. 2 GebR) stützen sich auf eine hinreichende Gesetzesgrundlage und sind aufgrund des Tarifblattes nachvollziehbar, angemessen und nicht zu beanstanden. 19 Vgl. Rechnungen des AGR und des AWA, Vorakten der Gemeinde, p. 20 f. 20 Vgl. Tarifblatt, Vorakten der Gemeinde, p. 12 9