29 Abs. 1 GebR), „Einholen vom Amts- und Fachberichten/Nebenbewilligungen‟ (Art. 29 Abs. 2 GebR) und „Aufwendungen der Gemeinde für die Publikationen‟ (Art. 29 Abs. 3 GebR) haben eine genügende gesetzliche Grundlage. Der rapportierte Zeitaufwand sowie die für einzelne Aufwendungen pauschaliert erhobenen Gebühren (Einholen vom Amts- und Fachberichten/Nebenbewilligungen und Aufwendungen der Gemeinde für die Publikationen) können aufgrund des Tarifblattes20 nachvollzogen werden.