Die Gemeinde verfügt über eine genügende formell-gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Baubewilligungsgebühren. Das GebR nennt den Gegenstand der Abgabe, den Kreis der Abgabenpflichtigen und die Bemessungsgrundsätze. Dasselbe gilt für das kantonale Recht. Als Ersatz für eine nicht genügend bestimmte gesetzliche Grundlage sind deshalb das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip im vorliegenden Fall grundsätzlich entbehrlich. 3. Prüfung der Kosten für das Bewilligungsverfahren