Art. 26 KGSchG17. Danach werden für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach dem kantonalen Gewässerschutzgesetz Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich im Zuständigkeitsbereich des AWA nach den Bestimmungen der GebV. Der Gebührenrahmen für Gewässerschutzbewilligungen beträgt gemäss Anhang VIII Ziff. 3.7 Fr. 120.00 bis Fr. 4'590.00.