Die Gebühren werden grundsätzlich nach Taxpunkten festgesetzt, wobei der Wert des Taxpunktes einen Franken beträgt (Art. 4 GebV). Sie bemessen sich bei Rahmentarifen nach dem gesamten Aufwand, der Bedeutung des Geschäfts für die Gebührenpflichtigen und deren Interesse an der Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen (Art. 7 GebV).