Das heisst, dass die in der GebV15 und ihren Anhängen festgelegten Gebühren den für die Dienstleistungen normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum-, Material-, Geräte- und Maschinenkosten sowie Post- und Telefongebühren umfassen (Art. 10 GebV). Die Kosten für besondere zusätzliche Leistungen wie Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzlich verrechnet werden (Art. 69 Abs. 4 Satz 2 FLG und Art. 11 GebV). Die in der GebV und ihren Anhängen aufgeführten Dienstleistungen sind gebührenpflichtig (Art. 2 Abs. 1 GebV). Die Gebühren werden grundsätzlich nach Taxpunkten festgesetzt, wobei der Wert des Taxpunktes einen Franken beträgt (Art.