69 Abs. 1 FLG). Wenn eine Kosten deckende Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht, wird die Gebühr im Tarif höchstens mit dem objektiven Wert der Leistung festgesetzt (Art. 69 Abs. 2 FLG). Die Tarife enthalten Pauschalgebühren (Art. 69 Abs. 4 Satz 1 FLG). Das heisst, dass die in der GebV15 und ihren Anhängen festgelegten Gebühren den für die Dienstleistungen normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum-, Material-, Geräte- und Maschinenkosten sowie Post- und Telefongebühren umfassen (Art. 10 GebV).