c) Für die Gebührenerhebung auf kantonaler Ebene gelten die kantonalen Bestimmungen. Wer Leistungen der kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt, hat laut Art. 66 FLG14 dafür grundsätzlich Gebühren zu entrichten. Die Tarife werden in Verordnungen des Regierungsrates und in Dekreten des Grossen Rates festgelegt (Art. 68 Abs. 1 FLG). Die Gebühren sollen alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen (Art. 69 Abs. 1 FLG).