gebührenpflichtigen Tatbestände für das Bauwesen geregelt. Bemessungsgrundlage für die Baubewilligungsgebühren ist nach diesen Artikeln in erster Linie der Zeitaufwand; teilweise ist für einzelne Verfahrenshandlungen eine Pauschalgebühr vorgesehen (so z.B. in Art. 29 Abs. 2 GebR).