b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD11 tragen die Baugesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Diese Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD). Auslagen sind namentlich Kosten für Post-, Telefonund Telegrafengebühren und Insertionskosten (Art. 51 Abs. 2 BewD). Die Gemeinde hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 BewD sowohl ein Gebührenreglement (nachfolgend: GebR12) als auch eine Gebührentarif-Verordnung13 erlassen. Die Gebühren werden grundsätzlich nach Aufwand oder pauschaliert bemessen (Art. 3 GebR).