Bei der Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr. Sie ist geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht.7 Gemäss dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht bedürfen öffentliche Abgaben einer formellgesetzlichen Grundlage, welche sie in den Grundzügen umschreibt (Art. 127 Abs. 1 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Vgl. dazu Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern