a) Im Verwaltungsverfahren setzt die Behörde allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung fest (Art. 107 Abs. 1 VRPG). Laut Art. 12 KoG stellen die beteiligten Fachstellen und Behörden ihre Gebührenrechnungen der Leitbehörde zu. Diese setzt sämtliche Verfahrenskosten im Gesamtentscheid fest. Weder das VRPG noch das KoG regeln, ob Verfahrenskosten erhoben werden und wer diese zu tragen hat. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Sacherlassen.6