b) Die Beschwerdeführenden sind als Baugesuchsteller grundsätzlich beschwerdelegitimiert (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Soweit ihnen die Verfahrenskosten auferlegt wurden, sind sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie haben deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids und sind daher befugt, Beschwerde zu führen (Art. 65 Abs. 1 VRPG4).