3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2015 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Das Rechtsamt stellte den Beschwerdeführenden unter anderem das Tarifblatt der Gemeinde sowie die Rechnungen für die Veröffentlichung des Baugesuchs zu und gab ihnen Gelegenheit, Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. In ihren Schlussbemerkungen teilten die Beschwerdeführenden mit, sie würden an ihrer Beschwerde festhalten. Sie machen insbesondere geltend, die erhobene Gebühr betrage mehr als 28 Prozent der Bausumme.