ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2015/66 Bern, 18. September 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn X.________ Beschwerdeführer 1 Frau Y.________ Beschwerdeführerin 2 und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Vechigen, Gemeindeverwaltung, Kernstrasse 1, 3067 Boll betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Vechigen vom 21. April 2015 (Baugesuch-Nr. 359/011-15; Erweiterung des Fütterungsplatzes, Kosten Bauentscheid) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden reichten am 5. Februar 2015 bei der Gemeinde Vechigen ein Baugesuch ein für die Erweiterung des Fütterungsplatzes (Fressplatz) im bestehenden Landwirtschaftsbetrieb auf der Parzelle Vechigen Gbbl. Nr. Z.________ (A.________ 172, 3068 Utzigen). Das Baugrundstück liegt in der Landwirtschaftszone. Gegen das Bauvorhaben gingen keine Einsprachen ein. Mit Amtsbericht vom 13. März 2015 beantragte das Amt für Wasser und Abfall (AWA) die Erteilung der Gewässerschutzbewilligung, mit Verfügung vom 17. Februar 2015 stellte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Zonenkonformität des Bauvorhabens fest. Mit Gesamtbauentscheid vom 21. April 2015 erteilte die Gemeinde die Bewilligung. 2 2. Gegen diesen Entscheid führen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Mai 2015 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde. Sie beantragen, die amtlichen Kosten seien in angemessener Weise zu reduzieren. Sie machen insbesondere geltend, dass bei den Kostenpunkten "Ausnahmen und Nebenbewilligungen" sowie "Weitere Kosten" das Kostendeckungsprinzip nicht gewahrt sei. Die Gebühren seien unverhältnismässig hoch. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2015 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde. Das Rechtsamt stellte den Beschwerdeführenden unter anderem das Tarifblatt der Gemeinde sowie die Rechnungen für die Veröffentlichung des Baugesuchs zu und gab ihnen Gelegenheit, Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. In ihren Schlussbemerkungen teilten die Beschwerdeführenden mit, sie würden an ihrer Beschwerde festhalten. Sie machen insbesondere geltend, die erhobene Gebühr betrage mehr als 28 Prozent der Bausumme. Sie sei nicht verhältnismässig. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen und Streitgegenstand a) Der Entscheid der Gemeinde ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 KoG2, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Diese sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Baubeschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 bei der BVE anfechtbar. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 b) Die Beschwerdeführenden sind als Baugesuchsteller grundsätzlich beschwerdelegitimiert (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Soweit ihnen die Verfahrenskosten auferlegt wurden, sind sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie haben deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheids und sind daher befugt, Beschwerde zu führen (Art. 65 Abs. 1 VRPG4). c) Umstritten sind einzig die Verfahrenskosten. Die Anfechtung der Kostenregelung hindert den Eintritt der Rechtskraft für die übrigen, unbestrittenen Teile des Gesamtentscheids nicht.5 Abgesehen von der Kostenregelung ist der Gesamtentscheid daher rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführenden haben daher kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung ihres Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung. Im Übrigen kann auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden. 2. Grundsätzliches zu den Gebühren eines Gesamtentscheids a) Im Verwaltungsverfahren setzt die Behörde allfällige Verfahrenskosten in der Verfügung fest (Art. 107 Abs. 1 VRPG). Laut Art. 12 KoG stellen die beteiligten Fachstellen und Behörden ihre Gebührenrechnungen der Leitbehörde zu. Diese setzt sämtliche Verfahrenskosten im Gesamtentscheid fest. Weder das VRPG noch das KoG regeln, ob Verfahrenskosten erhoben werden und wer diese zu tragen hat. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Sacherlassen.6 Bei der Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr. Sie ist geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht.7 Gemäss dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht bedürfen öffentliche Abgaben einer formellgesetzlichen Grundlage, welche sie in den Grundzügen umschreibt (Art. 127 Abs. 1 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Vgl. dazu Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40-41 N. 8 Bst. d 6 betreffend VRPG: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 107 N. 1 7 vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 57 N. 23, Häfelin/Müller/Uhl- mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 2627 f. 4 BV8). Delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV und Art. 69 Abs. 4 Bst. b KV9). Die Rechtsprechung hat die Vorgaben für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, bei denen die Höhe der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt. Der Umfang des Legalitätsprinzips ist demnach je nach der Art der Abgabe zu differenzieren. Das Prinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät.10 b) Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD11 tragen die Baugesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Diese Verfahrenskosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD). Auslagen sind namentlich Kosten für Post-, Telefon- und Telegrafengebühren und Insertionskosten (Art. 51 Abs. 2 BewD). Die Gemeinde hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 BewD sowohl ein Gebührenreglement (nachfolgend: GebR12) als auch eine Gebührentarif-Verordnung13 erlassen. Die Gebühren werden grundsätzlich nach Aufwand oder pauschaliert bemessen (Art. 3 GebR). Mit der Gebühr nach Aufwand wird der Personal- und Infrastrukturaufwand abgegolten (Art. 4 Abs. 1 GebR). Sie wird nach der Art der Dienstleistung unterteilt in Aufwandgebühr I für normale Verwaltungstätigkeit und in Aufwandgebühr II für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert (Art. 4 Abs. 2 GebR). Gemäss der Gebührentarif-Verordnung beträgt die Aufwandgebühr I Fr. 75.00 pro Stunde und die Aufwandgebühr II Fr. 100.00 pro Stunde. Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten (Art. 4 Abs. 3 GebR). Mit der pauschaliert bemessenen Gebühr wird eine Dienstleistung unabhängig vom verursachten Aufwand abgegolten (Art. 5 Abs. 1 GebR). In den Art. 27 ff. GebR sind die 8 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 9 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 10 BGE 135 I 130 E. 7.2 (= Pra 99/2010 Nr. 1), 132 II 371 E. 2.1; BVR 2001 S. 539 E. 3a, je mit Hinweisen 11 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 12 Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Vechigen vom 3. Dezember 2005 (GebR) 13 Gebührentarif (Verordnung) der Einwohnergemeinde Vechigen vom 11. Oktober 2005, Vorakten der Gemeinde, p. 18 5 gebührenpflichtigen Tatbestände für das Bauwesen geregelt. Bemessungsgrundlage für die Baubewilligungsgebühren ist nach diesen Artikeln in erster Linie der Zeitaufwand; teilweise ist für einzelne Verfahrenshandlungen eine Pauschalgebühr vorgesehen (so z.B. in Art. 29 Abs. 2 GebR). c) Für die Gebührenerhebung auf kantonaler Ebene gelten die kantonalen Bestimmungen. Wer Leistungen der kantonalen Behörden und der kantonalen Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt, hat laut Art. 66 FLG14 dafür grundsätzlich Gebühren zu entrichten. Die Tarife werden in Verordnungen des Regierungsrates und in Dekreten des Grossen Rates festgelegt (Art. 68 Abs. 1 FLG). Die Gebühren sollen alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen (Art. 69 Abs. 1 FLG). Wenn eine Kosten deckende Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht, wird die Gebühr im Tarif höchstens mit dem objektiven Wert der Leistung festgesetzt (Art. 69 Abs. 2 FLG). Die Tarife enthalten Pauschalgebühren (Art. 69 Abs. 4 Satz 1 FLG). Das heisst, dass die in der GebV15 und ihren Anhängen festgelegten Gebühren den für die Dienstleistungen normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum-, Material-, Geräte- und Maschinenkosten sowie Post- und Telefongebühren umfassen (Art. 10 GebV). Die Kosten für besondere zusätzliche Leistungen wie Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzlich verrechnet werden (Art. 69 Abs. 4 Satz 2 FLG und Art. 11 GebV). Die in der GebV und ihren Anhängen aufgeführten Dienstleistungen sind gebührenpflichtig (Art. 2 Abs. 1 GebV). Die Gebühren werden grundsätzlich nach Taxpunkten festgesetzt, wobei der Wert des Taxpunktes einen Franken beträgt (Art. 4 GebV). Sie bemessen sich bei Rahmentarifen nach dem gesamten Aufwand, der Bedeutung des Geschäfts für die Gebührenpflichtigen und deren Interesse an der Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen (Art. 7 GebV). Für die Gebühr des AGR ist Anhang IV A Ziffer 2.14 der GebV anwendbar. Danach erhebt das AGR unter anderem für die Stellungnahme oder den Entscheid über die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone eine Gebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 1'000.00. Die Gebühr des AWA für den Amtsbericht betreffend den Gewässerschutz16 stützt sich auf 14 Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0) 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 16 Amtsbericht des Amtes für Wasser und Abfall vom 13. März 2015, Vorakten der Gemeinde, p. 14 6 Art. 26 KGSchG17. Danach werden für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach dem kantonalen Gewässerschutzgesetz Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich im Zuständigkeitsbereich des AWA nach den Bestimmungen der GebV. Der Gebührenrahmen für Gewässerschutzbewilligungen beträgt gemäss Anhang VIII Ziff. 3.7 Fr. 120.00 bis Fr. 4'590.00. d) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Verfahrenskosten würden dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip widersprechen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben diese beiden Prinzipien gewissermassen die Funktion eines Surrogats für eine ungenügende gesetzliche Grundlage. Ist die Einhaltung dieser Prinzipien überprüfbar, so genügt auch eine formell-gesetzliche Grundlage, die die sonst geltenden Mindestanforderungen nicht erfüllt. Umgekehrt ist demnach die Überprüfung einer gesetzlich festgelegten Abgabe auf Einhaltung des Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips entbehrlich, soweit die formell-gesetzliche Grundlage hinreichend bestimmt ist und sofern der Gesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit handelt und das Gesetz nicht seinerseits verfassungswidrig ist.18 Die Gemeinde verfügt über eine genügende formell-gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Baubewilligungsgebühren. Das GebR nennt den Gegenstand der Abgabe, den Kreis der Abgabenpflichtigen und die Bemessungsgrundsätze. Dasselbe gilt für das kantonale Recht. Als Ersatz für eine nicht genügend bestimmte gesetzliche Grundlage sind deshalb das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip im vorliegenden Fall grundsätzlich entbehrlich. 3. Prüfung der Kosten für das Bewilligungsverfahren a) Gemäss dem Gesamtbauentscheid vom 21. April 2015 (Ziffer 3.2) betragen die Verfahrenskosten insgesamt Fr. 2'023.85. Sie setzten sich zusammen aus den Positionen „Baubewilligungsverfahren‟ (Fr. 490.00), „Baubewilligung‟ (Fr. 200.00), „Ausnahmen und Nebenbewilligungen‟ (Fr. 495.00), „Weitere Kosten (Publikation, div. Fachberichte, etc.)‟ (Fr. 818.85) und „Verschiedene Kosten‟ (Fr. 20.00). Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere die Positionen „Ausnahmen und Nebenbewilligungen‟ sowie „Weitere 17 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG, BSG 821.0) 18 BGE 121 I 230 E. 3e 7 Kosten‟. Unter diese Positionen würden die Kosten für die Verfügung des AGR von Fr. 150.00, für den Amtsbericht des AWA von Fr. 345.00, für die Leitverfügung und für die Publikation fallen. Für das Verfassen der Leitverfügung könnten lediglich Kosten von Fr. 100.00 erhoben werden. Die Addition dieser drei Beträge entspreche einem Zwischentotal von Fr. 595.00. Das Zwischentotal der Positionen „Ausnahmen und Nebenbewilligungen‟ sowie „Weitere Kosten‟ im angefochtenen Entscheid betrage dagegen Fr. 1'313.85. Dies entspreche einer Differenz von Fr. 718.85, die sich nicht mit den Kosten für die amtliche Publikation erklären lasse. Im Übrigen seien auch die Kosten für das Baubewilligungsverfahren mit Fr. 490.00 zu hoch bemessen, da das Vorhaben weder komplex gewesen sei noch einen grossen Aufwand bei der Gemeinde verursacht habe. b) Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2015 unter anderem aus, die erhobenen Gebühren deckten einzig den Arbeitsaufwand der Bauverwaltung für die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens und die Erteilung der Baubewilligung. Bei Bauvorhaben mit geringeren Baukosten entstünden deshalb im Vergleich zu den Gesamtkosten eher hohe Verfahrenskosten, da die einzelnen Verfahrensschritte auch bei kleineren Bauvorhaben durchgeführt werden müssten. Dadurch würde sichergestellt, dass Dienstleistungen der Verwaltung, welche einem Einzelbedürfnis dienten, verursachergerecht verrechnet und nicht der Allgemeinheit auferlegt würden. Die Stellungnahme der Gemeinde enthält eine detaillierte Aufstellung der erhobenen Kosten (Kostenzusammenstellung). Es sind folgende Positionen aufgeführt: 1. Kosten Baubewilligungsverfahren Fr. 490.00 - Vorläufige formelle Prüfung des Baugesuches - Formelle und materielle Prüfung des Baugesuches - Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel - Erstellen der Leitverfügung - Einholen von Amts- und Fachberichten/Nebenbewilligungen - Aufwendungen der Gemeinde für die Publikationen 2. Kosten Baubewilligung Fr. 200.00 - Verfassen des Gesamtbauentscheides 3. Fremdkosten für Nebenbewilligungen, Amts- und Fachberichte Fr. 495.00 - Amtsbericht AWA (Gewässerschutz) - Verfügung AGR (Zonenkonformität) 4. Weitere Drittkosten Fr. 818.85 - Kosten für die Publikationen (gemäss Rechnungsbelegen) 5. Verschiedene Kosten Fr. 20.00 - Telefonspesen, Kopien, Porti, etc. Total amtliche Kosten Baubewilligungsverfahren Fr. 2'023.85 8 c) Gemäss der Kostenzusammenstellung der Gemeinde fallen unter die im angefochtenen Gesamtbauentscheid in Ziffer 3.2 aufgeführte Position „Ausnahmen und Nebenbewilligungen‟ (total ausmachend Fr. 495.00) die Kosten für die Verfügung des AGR (Fr. 150.00) und für den Amtsbericht des AWA (Fr. 345.00). Von dem gehen auch die Beschwerdeführenden aus. Die entsprechenden Rechnungsbelege befinden sich in den Vorakten.19 Die für die Verfügung des AGR verlangte Gebühr von Fr. 150.00 bewegt sich am unteren Rahmen des für Verfügungen über die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone gemäss Gebührenverordnung Zulässigen (Fr. 50.00 bis Fr. 1'000.00 bzw. 50 bis 1000 Taxpunkte). Auch die Gebühr für den Amtsbericht des AWA von Fr. 345.00 liegt im unteren Bereich des für Gewässerschutzbewilligungen gemäss Gebührenverordnung anwendbaren Gebührenrahmens (Fr. 120.00 bis Fr. 4'590.00 bzw. 120 bis 4590 Taxpunkte). Die Höhe dieser Gebühren ist daher angemessen und gibt zu keiner Beanstandung Anlass. d) Nicht zu bemängeln ist auch die Position „Baubewilligungsverfahren‟, welche in der Kostenzusammenstellung unter dem Titel „Kosten Baubewilligungsverfahren‟ (Fr. 490.00) geführt wird. Die unter diesem Titel aufgeführten Kostenpunkte „Vorläufige formelle Prüfung des Baugesuches‟ (Art. 27 Abs. 1 GebR), „Formelle und materielle Prüfung des Baugesuches‟ (Art. 28 Abs. 1 GebR), „Aufforderung zur Behebung einfacher Mängel‟ (Art. 27 Abs. 3 GebR), „Erstellen der Leitverfügung‟ (Art. 29 Abs. 1 GebR), „Einholen vom Amts- und Fachberichten/Nebenbewilligungen‟ (Art. 29 Abs. 2 GebR) und „Aufwendungen der Gemeinde für die Publikationen‟ (Art. 29 Abs. 3 GebR) haben eine genügende gesetzliche Grundlage. Der rapportierte Zeitaufwand sowie die für einzelne Aufwendungen pauschaliert erhobenen Gebühren (Einholen vom Amts- und Fachberichten/Nebenbewilligungen und Aufwendungen der Gemeinde für die Publikationen) können aufgrund des Tarifblattes20 nachvollzogen werden. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der rapportierte Aufwand für die Position „Baubewilligungsverfahren‟ überhöht ist. Insgesamt erscheint er angemessen und gibt zu keiner Kritik Anlass. Auch die übrigen Positionen „Baubewilligung‟ von Fr. 200.00 (Art. 29 Abs. 6 GebR) und „Verschiedene Kosten‟ (Auslagen) von Fr. 20.00 (Art. 1 Abs. 2 GebR) stützen sich auf eine hinreichende Gesetzesgrundlage und sind aufgrund des Tarifblattes nachvollziehbar, angemessen und nicht zu beanstanden. 19 Vgl. Rechnungen des AGR und des AWA, Vorakten der Gemeinde, p. 20 f. 20 Vgl. Tarifblatt, Vorakten der Gemeinde, p. 12 9 e) Soweit die Beschwerdeführenden die im angefochtenen Gesamtbauentscheid in Ziffer 3.2 aufgeführte Position „Weitere Kosten (Publikation, div. Fachberichte, etc.)‟ von Fr. 818.85 rügen, scheinen sie davon auszugehen, dass von dieser Position neben den Kosten für die Publikation noch andere Kosten erfasst werden. Dies ist aber nicht der Fall. Die Gemeinde hat das Baugesuch sowohl im Anzeiger der Region Bern als auch im Amtsblatt des Kantons Bern veröffentlicht. Die Kosten hierfür belaufen sich auf Fr. 818.85 (Fr. 96.00 für Publikation im Amtsblatt und Fr. 722.85 für zweimalige Publikation im Anzeiger); diese können aufgrund der Rechnungen in den Vorakten nachvollzogen werden.21 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die Veröffentlichung des Baugesuchs nicht nötig gewesen sei, da die marginale Erweiterung des Fütterungsplatzes keine Einwirkungen auf die Nachbarschaft bzw. die Allgemeinheit habe. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BewD macht die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch durch Veröffentlichung bekannt. Auf eine Bekanntmachung kann nur verzichtet werden, wenn Auswirkungen auf die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit ausgeschlossen sind. Das ordentliche Baubewilligungsverfahren ist die Regel, das kleine Baubewilligungsverfahren die Ausnahme. Im Zweifelsfall gilt der Grundsatz der grösseren Publizität.22 Das Baugesuch ist in jedem Fall zu veröffentlichen, wenn der Kreis der betroffenen Personen und Organisationen nicht eindeutig bestimmt werden kann, die Gesetzgebung eine Veröffentlichung vorsieht oder wesentliche öffentlichen Interessen berührt werden (Art. 27 Abs. 5 BewD). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde das Baugesuch publiziert hat, ergibt sich doch aus dem Verzeichnis der Fachstellen und erforderlichen Nebenbewilligungen des AGR23, dass positive Entscheide über Zonenkonformität gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 84 Abs. 1 BauG im Amtsblatt publiziert werden müssen (Art. 12 und 12b NHG24). Die Kosten für die amtliche Publikation stellen Auslagen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 BewD dar. Diese sind von den Beschwerdeführenden als Gesuchstellende zu tragen (Art. 29 Abs. 3 GebR „Zusätzlich Kosten der Publikationsorgane‟; Art. 52 Abs. 1 BewD). 21 Vgl. Rechnungen für Amtsblatt des Kantons Bern und für Anzeiger der Region Bern, Vorakten der Gemeinde, p. 22 f. 22 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35–35c N. 7, mit weiteren Hinweisen 23 Verzeichnis nach Art. 22 Baubewilligungsdekret bzw. der erforderlichen Nebenbewilligungen und einzubeziehende Fachstellen bei Leitverfahren nach KoG (Verzeichnis der Fachstellen und erforderlichen Nebenbewilligungen), einsehbar unter , Rubrik Baubewilligungen, Baubewilligungsverfahren 24 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) 10 f) Zu prüfen bleibt, ob die Verfahrenskosten insgesamt verhältnismässig sind oder ob es sich im konkreten Fall rechtfertigt, von einer vollen Kostenüberwälzung an die Baugesuchstellenden abzusehen (vgl. Art. 52 Abs. 2 BewD). Es trifft zwar zu, dass die Verfahrenskosten von Fr. 2'023.85 angesichts des kleineren Bauvorhabens mit Baukosten von lediglich Fr. 7'000.00 als relativ hoch erscheinen. Sie machen fast 29 Prozent der im Baugesuch angegebenen Baukosten aus. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Höhe der Baukosten nur bedingt relevant ist für die Bemessung der Bewilligungsgebühren; weder das kommunale noch das kantonale Gebührenrecht berücksichtigen die Baukosten als Bemessungsgrundlage. Massgeblich auf kommunaler Ebene ist hauptsächlich der Aufwand für die Prüfung des Gesuchs. Die Baukosten sagen wenig über den Aufwand der Behörden im Bewilligungsverfahren aus, verursacht doch bereits das Ausstellen einer einfachen Baubewilligung einen gewissen Grundaufwand, der abzugelten ist. Die Praxis zeigt auch, dass kleinere Vorhaben häufig verhältnismässig mehr Aufwand verursachen können als grössere, insbesondere weil letztere in der Regel professionell vorbereitet werden.25 Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich um ein koordiniertes Verfahren handelt, dass neben der Baubewilligung auch eine Gewässerschutzbewilligung sowie die Zustimmung zum Bauen ausserhalb der Bauzone und die damit verbundenen Publikationskosten umfasst. Das Vorhaben der Beschwerdeführenden musste von mehreren Behörden geprüft werden, was zu höherem Aufwand führte. Zudem haben die kantonalen Behörden ihre Gebühren im Bereich des unteren Rahmens festgesetzt und damit auch der Bedeutung des Geschäfts angemessen Rechnung getragen. Unter diesen Umständen stehen die Verfahrenskosten von Fr. 2'023.85 nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung. Sie sind deshalb im vorliegenden Fall verhältnismässig und es sind keine Gründe ersichtlich, die einen Verzicht auf die volle Kostenüberwälzung an die Beschwerdeführenden rechtfertigen würden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 5. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen vorliegend einzig aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Diese wird festgesetzt auf Fr. 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG, Art. 19 Abs. 1 GebV). 25 Vgl. BGer 2P.286/2006 vom 27. Februar 2007 E. 4.4 11 Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Rügen nicht durch. Sie gelten daher als unterliegend und haben die Verfahrenskosten zu tragen. b) Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). III. Entscheid 1. Die Baubeschwerde vom 18. Mai 2015 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie haften solidarisch für den ganzen Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau Y.________ und Herrn X.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Vechigen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, zur Kenntnis 12 BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Rf