4. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6. Das Original des von der BVE gestempelten Situationsplans gemäss Ziffer 2 bleibt in den Bauakten. Den Parteien wird mit diesem Entscheid eine Kopie zugestellt. IV. Eröffnung