Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Die geringfügige Korrektur des Bauentscheides und des Situationsplanes von Amtes wegen rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die Beschwerdeführerin hat somit die gesamten Kosten zu tragen. b) Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). Parteikosten werden keine gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Bauentscheid der Gemeinde Twann-Tüscherz vom 20. April 2015 wird von Amtes wegen wie folgt ergänzt: