und als Baugesuchstellerin zu tragen hat (Art. 52 BewD), kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Wie vorne in Erwägung 1 dargelegt, hätte die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit eines Baugesuchs im vorinstanzlichen Verfahren bestreiten müssen. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe der Kosten nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Gemeinde die Kosten rechtsfehlerhaft festgesetzt hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Kosten