Der beantragte Augenschein mit Instruktionsverhandlung war als Beweismassnahme nicht erforderlich. Der Beweisantrag wird abgewiesen. 3. Vorinstanzliche Kosten Die Beschwerdeführerin beantragt die Stornierung der Verfahrenskosten, womit sie wohl deren Aufhebung meint. Soweit die angefochtene Kostenverfügung die Baubewilligungskosten betrifft, die die Beschwerdeführerin mit ihrem Baugesuch veranlasst 17 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 N. 11-13