i) Die Behörde ist verpflichtet, die ihr rechtzeitig und formrichtig vorgelegten Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. Art. 21 VRPG). Sie kann auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde.18 Die BVE konnte sich anhand der Pläne und Fotos in den Vorakten ein ausreichendes Bild über den Sachverhalt verschaffen. Der beantragte Augenschein mit Instruktionsverhandlung war als Beweismassnahme nicht erforderlich.