Die Massnahme ist erforderlich und geeignet, den rechtmässigen Zustand herzustellen. Die Kosten für die Geländer sind zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin die Art des Geländers selber bestimmt hat. Die Massnahme ist daher auch verhältnismässig. Die Gemeinde bzw. das Regierungsstatthalteramt haben keinen Anlass zur Annahme gegeben, dass auf Geländer verzichtet werden könne. Ausserdem wären auch die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes – wie eine Vertrauensbetätigung, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kann – nicht erfüllt. Die Sicherheit stellt ein zwingendes öffentliches