g) Zusammenfassend fehlt bei den Häusern Nr. 14 bis 28 und 32 eine ausreichende Absturzsicherung im Sinne von Art. 21 BauG und Art. 58 BauV. Baupolizeilich besteht ein unrechtmässiger Zustand. Die Wiederherstellungsmassnahme muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.16 Die Anordnung, dass die Geländer innert einer bestimmten Frist erstellt werden müssen, liegt im zwingenden öffentlichen Interesse, da Personen gefährdet sind. Die Massnahme ist erforderlich und geeignet, den rechtmässigen Zustand herzustellen.