Dabei kommen diejenigen Massnahmen zum Tragen, mit denen sich nach heutiger Kenntnis der rechtmässige, d.h. sichere Zustand herstellen lässt. Für eine bauliche Massnahme werden auch die Grundeigentümer in die Pflicht genommen, da sie für die Zustandsstörung verantwortlich sind − auch wenn sie diese nicht verursacht haben − und die Massnahme dulden müssen (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG).14 12 Vorakten der Gemeinde, Baugesuch 02-2006, Dossier 01/02, pag. 6c 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 21 N. 6; Art. 46 N. 8 14 BVR 2008 S. 261 E. 3.2 (mit Hinweis u.a. auf BGE 107 Ia 19 E. 2b) und E. 3.4.1; Tschannen/Zimmerli/Müller,