e) Letztlich kann aber offen bleiben, welches der bewilligte Zustand ist, ob die Aussenanlagen ohne Geländer bewilligt wurden oder ob eine mangelhafte Bauausführung vorliegt. Geht von Bauten und Anlagen eine Gefahr für Personen aus, können die notwendigen baupolizeilichen Massnahmen gestützt auf Art. 45 Abs. 2 BauG angeordnet werden.13 Dabei kommen diejenigen Massnahmen zum Tragen, mit denen sich nach heutiger Kenntnis der rechtmässige, d.h. sichere Zustand herstellen lässt.