58 BauV Schutzmassnahmen erforderlich sind, weil vorliegend eine Absturzgefahr besteht, hätte der Verzicht auf Geländer im Gesamtbauentscheid von 2006 genannt und begründet werden müssen, was nicht geschehen ist. Aus den Akten ergibt sich auch kein Hinweis, dass die Behörden eine solche Ausnahme erteilen wollten. Im Gegenteil steht bei der materiellen Prüfung in der Rubrik "Schutzvorrichtungen" bei den Art. 57 und 58 BauV der Vermerk "beachten".12 Anlässlich der Baukontrolle vom 22. Juli 2010 hat die Gemeinde die fehlenden Geländer als Mangel gerügt. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Verzicht auf Geländer bewilligt ist.