Ausserdem ist zweifelhaft, dass die Voraussetzung des Selbstbewohnens immer und bei allen Stockwerkeinheiten erfüllt war. So haben beispielsweise die Eigentümer der Stockwerkeinheit Twann-Tüscherz Gbbl. Nr. Y.________-0 ihre Wohnadresse in Ligerz. Jede Ausnahme stellt ein Abweichen von Vorschriften dar und ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, welche die Baubewilligungsbehörde prüfen muss. Da gemäss Art. 58 BauV Schutzmassnahmen erforderlich sind, weil vorliegend eine Absturzgefahr besteht, hätte der Verzicht auf Geländer im Gesamtbauentscheid von 2006 genannt und begründet werden müssen, was nicht geschehen ist.