andeutungsweise eingezeichnet, so dass den Plänen nur eine beschränkte Aussagekraft zukommt. Zum anderen hat die Beschwerdeführerin nie einen Ausnahmegrund nach der SIA-Norm 358, Ausgabe 1996, geltend gemacht, was sie selbst einräumt. Für einen Verzicht auf Geländer hätten Zustimmungserklärungen von sämtlichen Stockwerkeigentümern sowie der Nachweis beigebracht werden müssen, dass sie ihre Wohnung selber bewohnen. Solche Erklärungen wurden nie zu den Akten gegeben. Ausserdem ist zweifelhaft, dass die Voraussetzung des Selbstbewohnens immer und bei allen Stockwerkeinheiten erfüllt war.