Die Ausnahmebestimmung hat sich nicht bewährt und zu risikoreichen Praktiken geführt, weshalb die beiden erstgenannten Ausnahmen in der SIA-Norm 358 von 2010 nicht mehr enthalten sind.10 Die heute geltende Norm spricht nur noch von Abweichungen, die unter der Voraussetzung zulässig sind, dass das Schutzziel nachweislich durch andere Massnahmen erreicht wird. Aus heutiger Sicht entsprach die SIA-Norm 358 in der Fassung von 1996 somit nicht in allen Teilen den Sicherheitsanforderungen gemäss Art. 21 BauG und Art. 58 BauV.